Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 38d Projektsicherungsbeitrag

Stand: 17.05.2024

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d#abs-1 (1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d#abs-2 (2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d#abs-3 (3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d#abs-6 (6) Der Netzbetreiber erstattet innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge.

§ 38c § 38e